Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf nicht mehr als 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche beträgt.
Gleichzeitig muss der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust den in der EnEV (Anlage 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwert um mindestens 45 % unterschreiten.
Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische Transmissionswärmeverlust sind nach der EnEV zu ermitteln. Dies hat durch einen in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberater oder einer nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person (nachfolgend Sachverständiger) zu erfolgen.
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